Verhaltenskodex der LierOn GmbH
Die Verantwortung für Mensch und Natur ist im Leitbild der LierOn GmbH verankert. Soziale und ökologische Ziele zu erreichen, ist für uns genauso Teil des Geschäftsauftrags wie der wirtschaftliche Erfolg. Dieser Verantwortung kommen wir durch den Schutz von Mensch, Umwelt und Tier nach.
Die LierOn GmbH hat sich insbesondere den nachfolgenden Grundsätzen verpflichtet:
1. Pelze
Der Einsatz von Echtpelzen jeglicher Art ist verboten. Der Einsatz synthetischer Pelze ist erlaubt und ist als Kunstpelz zu kennzeichnen.
2. Leder und Felle
Häute, d.h. Leder und Felle, dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese als Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie gewonnen wurden. Das heißt, der Einsatz von Tierarten Rind, Schwein, Ziege, Schaf und Lamm ist zulässig. Bei sonstigen Tierarten muss ein Nachweis vorliegen, dass die Häute als Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie gewonnen wurden. Der Einsatz von Leder von Tieren, die ohne Betäubung getötet wurden, ist verboten.
3. Federn & Daunen
Für den Einsatz von Federn und Daunen gelten folgende Regelungen:
- Der Einsatz von Federn und Daunen von Enten, Gänsen und Hühnern ist erlaubt, wenn diese als Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie gewonnen wurden.
- Der Einsatz von Federn und Daunen von Vögeln, die lebend gerupft wurden, ist verboten.
- Der Einsatz von Federn und Daunen von Enten und Gänsen, die aus der Stopfleberproduktion stammen, ist verboten.
Für Federn und Daunen aller anderen Vogelarten muss ein Nachweis vorliegen, dass diese als Nebenprodukt der Lebensmittelindustrie gewonnen wurden.
4. Tropenholz und bedrohte Holzarten
Grundsätzlich sind für den Holzeinsatz immer alle existierenden nationalen und internationalen Bestimmungen, z.B. CITES, Lacey Act, Europäische Holzhandelsverordnung, FLEGTund die EU-Artenschutz-Verordnung für geschützte Holzarten einzuhalten. Die europäische Handelsverordnung (EUTR) ist für Holz-und Papierprodukte (z.B. Verpackungen, Hang-Tags, Etiketten etc.) einzuhalten.
Jeglicher Handel mit allen Holzarten, die unter Anhang I und II des Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) fallen, ist verboten. Für die Einfuhr von Holzarten, die im Anhang III des Washingtoner Artenschutzabkommens geführt werden, ist neben den für diese Arten notwendigen behördlichen Dokumenten ein gültiges FSC®-Zertifikat zwingend erforderlich.
Der Einsatz von Tropenholz ist nur zulässig, wenn dieses nach dem Standard FSC (Forest Stewardship Council) zertifiziert ist.
5. Leuchtstoffröhren
Der Verkauf und Vertrieb von Kompaktleuchtstoffröhren (auch Energiesparlampen genannt), Leuchtstoffröhren, die Quecksilber enthalten sowie von Produkten, in denen diese eingebaut sind (wie u.a. Lampen, Möbel) als Handelsware ist verboten.